AGBs

Stand Mai 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

I. GELTUNGSBEREICH 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen Kunden und der  SOCKSWEAR GmbH ( folgend kurz SOCKSWEAR genannt ). 2. Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von SOCKSWEAR erfolgend ausschließlich basierend auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Anderslautende und / oder ergänzende bzw. zusätzliche Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung von SOCKSWEAR. 4. Allgemeine gesetzliche Vorschriften gelten, es sei denn, sie sind in diesen AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Annahme von SOCKSWEAR gelieferter Ware gilt stets als Anerkennung dieser Lieferbedingungen. II. ANGEBOTE, VERTRAGSINHALT & -ABSCHLUSS 1. Angebote von SOCKSWEAR sind freibleibend und unverbindlich sofern von SOCKSWEAR nicht schriftlich anders erklärt. 2. Alle bzgl. Qualität, Farbe, Gewicht, Maße, Passform und Ausrüstung gemachten Angaben sind reine Annäherungswerte und sind keine Beschaffenheitsangaben. Zu berücksichtigen, besonders im Hinblick auf Qualitäts-, Farb- und Maßangaben, sind die überwiegend naturgegebenen Eigenschaften unserer Produkte. Branchenübliche Abweichungen, vorwiegend technisch nicht vermeidbare Qualitäts-, Farb- oder Maßveränderungen wie auch geringfügige modische Veränderungen des Designs, sind vorbehalten. Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie Verwendungszweck unserer Produkte bestimmt sich ausschließlich nach unserer Leistungsbeschreibung. 3. Maßgeblich für alle Bestellungen / Verträge ist die jeweils von SOCKSWEAR ausdrücklich anerkannte und schriftlich bestätigte Auftrags- / Lieferzusage. 4. Mündliche Erklärungen von SOCKSWEAR oder unseren Handelsvertretern sind generell unverbindlich. III. PREISE & ZAHLUNGSMODALITÄTEN, AUFRECHNUNGS- & ABTRETUNGSVERBOT 1. Es gelten stets die von SOCKSWEAR angegebenen Preise zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die vereinbarten Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 2. Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und von SOCKSWEAR schriftlich bestätigt, ohne Transportverpackung, Fracht oder Anlieferung sowie ausschließlich aller staatlichen Abgaben und sind ohne Verbindlichkeit für etwaige Nachbestellungen. 3. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware zu Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Frachten und / oder öffentlichen Abgaben und ändern sich daraufhin unsere Aufwendungen, hat SOCKSWEAR das Recht seine Preise entsprechend anzupassen. Dem Kunden werden in diesem Fall die neuen Preise unverzüglich mitgeteilt. 4. Zahlungsempfänger ist ausschließlich SOCKSWEAR, es sei denn SOCKSWEAR hat ausdrücklich schriftlich einer Zahlung an Dritte -vor Ausführung der Zahlungsanweisung des Kunden- zugestimmt. 5. Zahlungen an SOCKSWEAR haben in Bar, per Überweisung oder Scheck zu erfolgen. Zahlungskonditionen / -ziele gehen aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag hervor und sind bindend. 6. Eingehende Zahlungen werden von SOCKSWEAR stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist SOCKSWEAR zu keiner weiteren Lieferung aus jeglichem laufenden Vertrag verpflichtet. Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten, kommt er mit der Zahlung auch nur eines fälligen Teils unserer Forderungen in Verzug oder lässt er einen Wechsel oder Scheck -auch anderen Gläubigern gegenüber- zu Protest gehen, so sind die gesamten Forderungen von SOCKSWEAR aus diesem Geschäft und etwaigen weiteren Geschäften einschließlich laufender Wechselverbindlichkeiten sofort fällig. Gleiches gilt, wenn im Falle vereinbarter Wechselhergaben der Kunde mit der Hergabe der Wechsel in Verzug gerät. 7. Wird vor der Lieferung über die Verhältnisse des Kunden, insbesondere seine Bonität, nachteiliges bekannt, ist SOCKSWEAR berechtigt, entweder den Gegenwert für die Lieferung im Voraus bzw. wahlweise uns ausreichend erscheinende, angemessene Sicherheiten zu verlangen, oder auch vom Auftrag / Vertrag zurückzutreten, sowie Ratenzahlungszusagen zu widerrufen. 8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ( tritt mit Ablauf eines vereinbarten Zahlungstermin auch ohne hinweisende Mahnung in Kraft ) gilt der gemäß § 288 BGB geltende Zinssatz. Ausnahme davon sind Feststellung und Nachweis eines höheren Schadens, zu dessen Geltendmachung SOCKSWEAR ergänzend berechtigt ist. Der Kunde hat das Recht auf Gegenbeweis, dass SOCKSWEAR aufgrund des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 9. Forderungen aus einem bestehenden Vertrag dürfen vom Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von SOCKSWEAR an Dritte abgetreten werden. Es besteht seitens des Kunden keine Berechtigung unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Recht auf Zurückbehaltung geltend zu machen ohne dass diese unbestritten, von SOCKSWEAR schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird. Zudem ist der Kunde zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, die nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis bestehen. IV. VERSAND, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME- & ANNAHMEVERZUG 1. Versandkosten und etwaige -versicherung ab Eisenberg/Pfalz sind umfänglich vom Kunden zu tragen. Maßgeblich sind am Versendungstag geltende Frachttarife, Zollsätze und sonstige für den Versand anfallende Gebühren. Dies gilt nur nicht, wenn zwischen SOCKSWEAR und dem Kunden eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen oder die Ware bei SOCKSWEAR in Eisenberg/Pfalz abgeholt wird. Verpackungskosten sind inklusive und werden nur in Sonderfällen berechnet. Außer EURO-Norm-Paletten wird die Transportverpackung von SOCKSWEAR nicht zurück genommen. Diese ist vom Kunden auf dessen Kosten bei einem Entsorger gemäß der zum Zeitpunkt der Entsorgung geltenden Verpackungsverordnung ( VVO ) abzugeben. 2. Lieferung und Versand erfolgen immer auf Gefahr des Kunden ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft bzw. spätestens der Sendungs- / Warenübergabe an den Spediteur, Frachtführer, sonstige zum Transport bestimmten Person / Unternehmung oder unser Lager zur Versendung verlassen hat. Dies gilt auch für Franko-Lieferungen. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Ware an den Überbringer über. 3. SOCKSWEAR ist zu Teillieferungen berechtigt, diese beinhalten allerdings keine Bestätigung des Gesamtauftrags. 4. Von SOCKSWEAR angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 5. Lieferverzug seitens SOCKSWEAR tritt ein bestimmt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es bedarf in jedem Fall aber einer Mahnung durch den Kunden. Gerät SOCKSWEAR in Lieferverzug gelten die Haftungsbeschränkungen nach VII. 5. Wird SOCKSWEAR an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt außergewöhnlicher Umstände gehindert, wie z.B., höhere Gewalt, Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich und die Produktion nicht nachhaltig verringert wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben genannten Umstände die Produktion nachhaltig verringert oder Produktion bzw. Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Gleiches gilt im Falle von Streik und Aussperrung. 6. Kann SOCKSWEAR verbindliche Lieferfristen und -termine aus Gründen, die SOCKSWEAR nicht zu vertreten hat, nicht einhalten ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ), wird SOCKSWEAR den Kunden hierüber unverzüglich ab Kenntnis darüber informieren. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. SOCKSWEAR ist in diesem Fall auch berechtigt sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird SOCKSWEAR möglicherweise bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinn gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn SOCKSWEAR ein konkludentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte seitens SOCKSWEAR sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht ( zum Beispiel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung ) bleiben unberührt. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden im Fall einer von SOCKSWEAR zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung bleiben unberührt. 6. Bei Annahmeverweigerung des Kunden oder es ergibt sich eine Versandverzögerung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang spätestens mit dem Annahmeverzug des Kunden. Nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde. SOCKSWEAR ist berechtigt, V. RECHTE DES KÄUFERS WEGEN MÄNGELN 1. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher bleiben in allen Fällen unberührt. ( Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB ). 2. Mängelansprüchen des Kunden ist vorausgesetzt, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist: Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort unverzüglich in Augenschein zu nehmen und insbesondere auf Maß, Stückzahl sowie äußere Beschaffenheit zu überprüfen; dies gilt auch für Muster- und Probensendungen. Die Lieferung gilt als umfänglich angenommen, wenn nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort oder 8 Tagen nach der Entdeckung des Mangels dieser unmittelbar schriftlich mit detaillierter Beschreibung und Fotos direkt bei SOCKSWEAR angezeigt wird. Eine Rüge gegenüber Handelsvertretern hat keine Gültigkeit. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige aus. Bei Versäumen des Kunden der fristgerechten Mängelanzeige, ist die Mängelhaftung von SOCKSWEAR für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 3. Keine Sachmängel stellt dar, wenn die im Handel üblichen und / oder geringfügigen Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. ( Beschrieben auch in II.-2. dieser AGBs. ) 4. Liegt ein Mangel an von uns bezogener Ware vor, hat SOCKSWEAR das Recht, die Form der Nacherfüllung – Mangelbeseitigung oder Lieferung neuer mangelfreier Ware – zu wählen. Das Recht von SOCKSWEAR die gewählte Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlag einer Nacherfüllung kann der Kunde –jeweils nach Maßgabe geltender gesetzlicher Bestimmungen- wahlweise angemessen den Preis reduzieren ( Minderung ) oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz geltend machen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Fallt die Wahl des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß VII dieser AGBs. 5. Vom Kunden beanstandete Ware muss SOCKSWEAR innerhalb von einer Woche ab schriftlicher Mitteilung des Mangels zur Ansicht am Lagerort des Kunden zugänglich gemacht werden. Unabhängig von einer vorab persönlichen Ansicht, bedarf eine Rücksendung beanstandeter Ware generell vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOCKSWEAR. VI. EIGENTUMSVORBEHALT 1. An Kunden gelieferte Ware bleibt Eigentum von SOCKSWEAR ( Vorbehaltsware ) bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen. 2. Der Kunde ist zu sachgemäßer Handhabung, sicherer Verwahrung und pfleglichem Umgang mit der gelieferten Ware verpflichtet. Ansprüche wegen Diebstahl und anderer Schadensarten werden von SOCKSWEAR nicht anerkannt. Der Kunde hat für entsprechende Ab-/Versicherung der Ware Sorge zu tragen. Auf Verlangen ist SOCKSWEAR zur gelieferten Ware -jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung- Zugang zum Zweck der Bestandsaufnahme und Kennzeichnung zu gewähren. 3. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte darf der Kunde bei unter Eigentumsvorbehalt von SOCKSWEAR stehender Ware vor vollständiger Bezahlung nicht vornehmen. 4. SOCKSWEAR ist vom Kunden über eine Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen ( Übersendung des Pfändungsbeschlusses / des Pfandprotokolls sowie eidesstattliche Versicherung aus der sich ergibt, dass die gepfändete Ware Eigentum von SOCKSWEAR ist ). Dies dient dem Zweck, dass SOCKSWEAR gemäß § 771 ZPO Klage erheben kann. Ist hierzu der Dritte nicht in der Lage SOCKSWEAR die Kosten ( gerichtlich und außergerichtlich ) zu erstatten, steht der Kunde für den SOCKSWEAR entstandenen Ausfall in Haftung. 5. Bis die gelieferte Ware als übergegangen in das Eigentum des Kunden festgestellt wurde, ist dieser nicht berechtigt, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SOCKSWEAR weiterzuverkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen. 6. Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware sowie etwaige Forderungen aus Rückgabe derselben, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an SOCKSWEAR ab, ebenso etwaige Ansprüche gegen einen Versicherer aus Beschädigung oder Untergang von Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretungen an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen SOCKSWEAR gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7. SOCKSWEAR verpflichtet sich, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 19% übersteigt.

VII. HAFTUNG 1. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (a); bei Todesfällen (b) oder Verletzung von Körper oder Gesundheit haftet SOCKSWEAR seinen Kunden in vollem Umfang. Die gilt auch für den Fall einer expliziten Garantiegabe oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos (c) von SOCKSWEAR. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (d) ist ebenfalls gegeben. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft SOCKSWEAR nur, wenn dieses ausdrücklich als „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ schriftlich vertraglich vereinbart wurde. 2. Für Fälle außerhalb den in VII. 1. genannten haftet SOCKSWEAR nur, wenn Schäden durch eine fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind Jene, welche die vertragswesentliche Rechtsposition des Kunden schützen, die der Vertrag ihm nach Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Weiter wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der zu ersetzende Schaden in diesem Fall ist auf den Verlust beschränkt, der typischerweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhergesehen werden kann. 3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungshilfen und der Geschäftsführung von SOCKSWEAR. 4. Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen. VIII. VERJÄHRUNG 1. Für den Kunden gelten die gesetzliche Verjährungsfristen in allen Fällen von VIII. 1. 2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ( abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ) beträgt ein Jahr ab Lieferung. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadenersatzansprüche aufgrund von nachweislich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Schadensverursachung seitens SOCKSWEAR. Geltung hat hier die gesetzliche Verjährungsfrist. 3. Gesetzliche Sonderregelungen für dringliche Herausgabeansprüche Dritter ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ), bei Arglist des Verkäufers ( § 438 Abs. 3 BGB ) und für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an den Verbraucher ( § 479 BGBB ) bleiben unberührt 4. Vorstehende Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195, 199 BGB ) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. IX. ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ( CISG ) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung. 2. Erfüllungs- und Leistungsort ist Eisenberg/Pfalz. 3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und diesen AGBs gilt Gerichtsstand Kaiserslautern, es sei denn es besteht ein gesetzlich geregelter ausschließlicher Gerichtsstand. SOCKSWEAR behält sich das Recht vor, den Kunden auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Die vertraglichen Verpflichtungen von SOCKSWEAR ergeben sich aus der Bestellung / Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Absprachen bzgl. abweichender oder ergänzender vertraglichen Vereinbarungen wird SOCKSWEAR dem Kunden innerhalb 14 Tagen schriftlich bestätigen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGBs nicht.